Satzung

In der Satzung der TuS Niederneisen e.V. wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Präambel

Das Werteleitbild ist Orientierung für uns als Mitglieder der TuS Niederneisen. Die Inhalte sind ein selbstverständlicher Bestandteil unseres Einsatzes und Richtschnur gegenüber der Gesellschaft und beinhaltet:

Respektvoller Umgang – Wir pflegen einen respektvollen und sportlich fairen Umgang untereinander und im sportlichen Wettstreit. Unsere Sportstätten und deren Einrichtung sind für uns ein wertvolles Gut. Alle Menschen, unabhängig vom Alter, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe sind bei uns willkommen.

Offenheit – Wir wollen uns weiterentwickeln und sind offen für neue Ideen und neue Menschen. Dabei bieten und erwarten wir eine transparente Kommunikation und einen wertschätzenden Umgang miteinander. Verlässliche Ansprechpartner sind Übungsleiter, Trainer und der Vorstand. Unsere Mitglieder sollen sich in unserem Verein stets willkommen und zu Hause fühlen.

Tradition – Unsere Mitglieder profitieren seit 1896/1912/1939 von einer starken Gemeinschaft und identifizieren sich durch Stabilität und Beständigkeit. Mit dieser Erfahrung, sowie den starken Strukturen, richten wir den Verein auf zukünftige Anforderungen aus.

Verlässlichkeit – Wir sind für die Menschen in und um Niederneisen ein verlässlicher Partner. Der Einsatz unserer Mitglieder sorgt für ein vielfältiges und qualifiziertes Angebot und bietet ein Stück Heimat. Diese Verlässlichkeit bieten wir für alle Menschen in allen Lebensphasen mit einem adäquaten sportlichen Angebot.

Freude – Unsere Mitglieder fühlen sich bei uns wohl und erleben Freude an Sport und Bewegung. Die Gemeinschaft, Kameradschaft, Geselligkeit und Tradition werden im Verein großgeschrieben und das nicht nur beim Sport, sondern auch bei außersportlichen Aktivitäten unterstützen.

Teamgeist – Wir leben Gemeinschaft in allen Gruppen, Mannschaften, Abteilungen sowie im ganzen Verein. Teamgeist ist für unsere Mitglieder ein zentraler Wert. Der Zusammenhalt und die Kommunikation untereinander ist die Basis für sportliche Erfolge und ein harmonisches Miteinander.

Leistungsbereitschaft – Wir engagieren uns im Sport auf allen Leistungsebenen und bieten begeisternde Bewegung in vielen Sportarten. Dazu gehört für uns auch Verantwortung zu tragen und den Sportgedanken mit ehrenamtlichem Engagement zu fördern und zuunterstützen.

Satzung

§1 Allgemeines

1.)          Der beim Amtsgericht Montabaur im Vereinsregister unter der Nr. 583 eingetragene Verein “Turn- und Sportgemeinde Niederneisen e.V“ (kurz: TuS Niederneisen) ist hervorgegangen aus dem Turnverein 1896 Niederneisen und dem Fußballklub Viktoria 1912 Niederneisen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz, sowie der einzelnen Fachverbände. Die Mitgliedsnummer ist 509.

2.)          Der Verein hat seinen Sitz in Niederneisen.

3.)          Die TuS Niederneisen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.

4.)          Die TuS Niederneisen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.)          Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitragserklärung beim Gesamtvorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Gesamtvorstand hat über den Aufnahmeantrag zu entscheiden und teilt dem Mitglied die Entscheidung mit.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1.)          Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins.

2.)          Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Das Recht auf Ausschluss obliegt dem Gesamtvorstand.

3.)          Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten.

4.)          Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

                a)            Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

                b)           Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweifacher (schriftlicher) Mahnung.

                c)            Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

                d)           Wegen unehrenhaften Handlungen.

5.)          Der Bescheid über den Ausschluss und die Gründe, die dazu führten, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausgeschlossene hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlusses das Recht auf Einspruch. Über den Einspruch wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung entschieden.

§4 Rechte und Pflichten

1.)          Die Mitglieder sind in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung zur unentgeltlichen Benutzung der vorhandenen Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der vom Verein erlassenen Bestimmungen, sowie den Anordnungen der Vereinsbeauftragten, berechtigt.

2.)          Jedes Mitglied hat innerhalb und außerhalb des Vereins das Ansehen desselben zu wahren. Es hat die Interessen des Vereins zu fördern, sowie die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe zu beachten.

§5 Beiträge

1.)          Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils zum Beginn des Abrechnungszeitraumes zu leisten.

2.)          Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht mehr mit dem Familienbeitrag abgedeckt, sondern müssen eigene Mitgliedsbeiträge entrichten.

3.)          Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge sowie eventuelle außerordentliche Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4.)          Durch den Vorstand können Ehrenmitglieder von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.)          Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2.)          Mitglieder können nach Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit gewählt werden.

§7 Maßregelungen

1.)          Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden.

                a)            Verweis

                b)           Angemessene Geldstrafe

                c)            Zeitlich begrenztes Verbot am Sportbetrieb

                d)           Zeitlich begrenztes Hausverbot

2.)          Der Bescheid ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zuzustellen.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)            Mitgliederversammlung

b)           Vorstand

                i.             Geschäftsführender Vorstand

                ii.            Gesamtvorstand

§9 Mitgliederversammlung

1.)          Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.)          Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es:

                a)            der Gesamtvorstand beschließt

                b)           ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

4.)          Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand, und zwar durch Aushang an der Turnhalle Niederneisen und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einberufung zu der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

                a)            Bericht des Vorstandes

                b)           Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

                c)            Entlastung des Vorstandes

                d)           Wahlen, soweit erforderlich

                e)            Beschlussfassung über vorliegende Anträge

                f)            Festsetzung der Beiträge, soweit erforderlich

5.)          Der Mitgliederversammlung steht zu:

                a)            Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

                b)           Bestätigung des Jugendleiters und dessen Stellvertreters

                c)            Entlastung des Vorstandes

                d)           Satzungsänderung

                e)            Festsetzung der Monatsbeiträge

                f)            Beschlussfassung über Anträge

                g)            Belastung des Vereins mit Grundschulden, sowie An- und Verkauf von Immobilien

                h)           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

6.)          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.)          Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.)          Die Beschlüsse über die:

                a)            Änderung der Satzung

                b)           An- und Verkauf von Immobilien

                c)            Belastungen des Vereins mit Grundschulden

müssen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

9.)          Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

10.)       Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

§10 Vorstand

1.)          Der Vorstand arbeitet:

                a)            als Geschäftsführender Vorstand

                               Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

                               i.              1. Vorsitzender

                               ii.             Hauptkassierer

                               iii.            Ressortleiter Sport

                               iv.            Vereinsgeschäftsführer

                               v.             Ressortleiter Vermögen u. Bau

                               vi.           Ressortleiter Veranstaltungen

                               Die Mitgliederversammlung wählt aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu iii. bis vi. einen stellvertretenden Vorsitzenden.

                b)           als Gesamtvorstand

                               Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

                               i.              dem geschäftsführenden Vorstand

                               ii.             einem Schriftführer

                               iii.            den stellvertretenden Kassierern

                               iv.            den Beisitzern

                               v.             den Abteilungsleitern

                               vi.           dem Jugendleiter

                               vii.          den Leitern der Ausschüsse

2.)          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.)          Der Gesamtvorstand leitet den Verein.

4.)          Der Gesamtvorstand tagt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder es 5 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

5.)          Aufgaben des Gesamtvorstandes

                a)            Festlegung einer Geschäftsordnung

                Die Geschäftsordnung bedarf mit der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes einer Bestätigung.

                b)           Kommissarische Besetzung eines Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn ein Vorstandsmitglied in der Wahlperiode ausscheidet.

                c)            Ausschluss von Mitgliedern.

                d)           Vorbereitung von Mitgliederversammlungen

                e)            Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes.

                f)            Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand haben die Verpflichtung, sich über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu informieren.

6.)          Der geschäftsführende Vorstand tagt mindestens einmal im Monat. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes an der Beschlussfassung teilnehmen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.)          Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

                a)            Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Behandlung von Anregungen und Anträgen des Gesamtvorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse.

                b)           Verwaltung des Vereins – Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist im Innenverhältnis im Rahmen seines Ressorts eigenverantwortlich tätig.

8.)          Ausgaben bis zu 500,00 € kann der 1. Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter ohne vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes tätigen. Der geschäftsführende Vorstand ist jedoch auf der nächsten Sitzung zu informieren.

9.)          Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

1.)          Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können einzelne Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter Leitung ihres zuständigen Ressort- bzw. Abteilungsleiters.

2.)          Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Leiter vom Gesamtvorstand berufen, und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ausschüsse erhalten ihre Weisungen vom geschäftsführenden Vorstand.

3.)          Die Sitzungen der einzelnen Ausschüsse werden durch den betreffenden Ressort- bzw. Abteilungsleiter des Ausschusses einberufen und geleitet.

§12 Abteilungen

1.)          Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2.)          Die Abteilungen werden durch die betreffenden Abteilungsleiter, denen feste Aufgaben zugeteilt sind, geleitet. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

3.)          Die Erhebung außerordentlicher Beiträge bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beiträge dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet werden.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

1.)          Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit erfolgen.

2.)          Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.

3.)          Die Amtsinhaber bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§15 Kassenprüfung

1.)          Die Mitgliederversammlung wählt drei oder mehr Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung. Nach einmaliger Wiederwahl muss das Mitglied zumindest für 1 Jahr aus der Kassenprüfung ausscheiden.

2.)          Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 16 Jugend des Vereins

1.)          Der Jugend der TuS Niederneisen kann das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins zugesprochen werden.

2.)          Dazu gibt sich die Jugend eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.

§17 Auflösung des Vereins

1.)          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

2.)          Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

                a)            der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

                b)           von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.)          Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Die zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen können Beschlüsse gefasst werden.

4.)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Niederneisen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sports verwendet werden darf.

Niederneisen, im Juni 2022