Satzung

der TuS Niederneisen e.V.

§1 Allgemeines

1.) Der beim Amtsgericht Montabaur im Vereinsregister unter der Nr. 583 eingetragene Verein „Turn- und Sportgemeinde e.V. Niederneisen“ ist hervorgegangen aus dem Turnverein 1896 Niederneisen und dem Fußballklub Viktoria 1912 Niederneisen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz, sowie der einzelnen Fachverbände. Die Mitgliedsnummer ist 509.

 2.)  Der Verein hat seinen Sitz in Niederneisen, Jahnstraße.

 3.) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden.

 2.) Wer Mitglied werden will, hat an den geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Das Recht auf Ausschluss obliegt dem Gesamtvorstand.

 2.) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

 3.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweifacher (schriftlicher) Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhaften Handlungen Der Bescheid über den Ausschluss und die Gründe die dazu führten, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausgeschlossene hat das Recht auf Einspruch bei der Jahreshauptversammlung.

§4 Rechte und Pflichten

 1.) Die Mitglieder sind in Ausübung ihrer sportlichen (Sammelbegriff) Betätigung zur unentgeltlichen Benutzung der vorhandenen Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der vom Verein erlassenen Bestimmungen, sowie den Anordnungen der Vereinsbeauftragten, berechtigt.

 2.) Jedes Mitglied hat innerhalb und außerhalb des Vereins das Ansehen desselben zu wahren. Es hat die Interessen des Vereins zu fördern, sowie die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe zu beachten.

§5 Beiträge

 1.)  Der monatliche Mitgliedsbeitrag, eventuelle außerordentliche Beiträge, sowie der Erhebungszeitraum werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils zum Beginn des Abrechnungszeitraumes zu leisten.

 2.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16ten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.)  Gewählt werden können Mitglieder nach Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit.

§7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden. a) Verweis b) angemessene Geldstrafe (Schadenersatz) c) zeitlich begrenztes Verbot am Sportbetrieb Der Bescheid ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zuzustellen.

§8 Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
I. Gesamtvorstand
II. geschäftsführender Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

 1.)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es: a) der Gesamtvorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

 4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand und zwar durch Aushang und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hahnstätten unter der Rubrik „Aus Vereinen und Verbänden“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. In der Einberufung zu der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Beiträge, soweit erforderlich

 5.)  Der Hauptversammlung steht zu:
a) Festlegung der Größe des Gesamtvorstandes
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Festsetzung der Monatsbeiträge
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Belastung des Vereins mit Grundschulden, sowie An- und Verkauf von Immobilien
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 8.)  Die Beschlüsse über die:
a) Änderung der Satzung
b) An- und Verkauf von Immobilien
c) Belastungen des Vereins mit Grundschulden müssen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 9.) Über einen Antrag kann nur Beschluss gefasst werden, wenn er in er Tagesordnung angeführt war, oder eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die nachträgliche Aufnahme stimmt.

 10.) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

§10 Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
I. 1, Vorsitzende(r)
II. Hauptkassierer(in)
III. Ressortleiter(in) Sport
IV. Vereinsgeschäftsführer(in)
V. Ressortleiter(in) Vermögen u. Bau
VI. Ressortleiter(in) Veranstaltungen
Die Mitgliederversammlung wählt aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu III. bis VI. eine(n) zweite(n) Vorsitzende(n).

 b) als Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
I. dem geschäftsführenden Vorstand
II. einem(r) Schriftführer(in)
III. den stellvertretenden Kassierern(innen)
IV. den Beisitzern(innen)
V. den Abteilungsleitern(innen)
VI. den Jugendleitern(innen)
VII.den Leitern(innen) der Ausschüsse

 2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der(die) Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der(die) Stellvertreter(in) jedoch nur bei Verhinderung des (der)1. Vorsitzenden tätig.

 3.)  Der Gesamtvorstand, sowie der geschäftsführende Vorstand leiten den Verein.

4.) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder es 5 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 5.) Aufgaben des Gesamtvorstandes
 a) Festlegung einer Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung bedarf mit der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle 3 Jahre) einer neuen Bestätigung.
b) Kommissarische Besetzung eines Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn ein Vorstandsmitglied in der Wahlperiode ausscheidet.
c) Ausschluss von Mitgliedern.
d) Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
e) Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes.
f) Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand haben die Verpflichtung, sich über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu informieren.

6.) Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der(die) 1. Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(der) Vorsitzenden.

7.)  Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes: a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Behandlung von Anregungen und Anträgen des Gesamtvorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse. b) Verwaltung des Vereins Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist im Innenverhältnis im Rahmen seines Ressorts eigenverantwortlich tätig.

 8.) Ausgaben bis zu 500,00 DM kann der(die) 1. Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung der(die) Stellvertreter(in) ohne vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes tätigen. Der geschäftsführende Vorstand ist jedoch auf der nächsten Sitzung zu informieren.

9.) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

 1.) Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können einzelne Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter Leitung ihrer zuständigen Abteilungsleiter(in).

 2.)  Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Leiter(in) vom Gesamtvorstand berufen, und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ausschüsse erhalten ihre Weisungen vom geschäftsführenden Vorstand und sind ihm gegenüber verpflichtet.

 3.) Die Sitzungen der einzelnen Ausschüsse werden durch den (die) betreffenden Abteilungsleiter(in) des Ausschusses einberufen und geleitet.

§12 Abteilungen

 1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 2.) Die Abteilungen werden durch die betreffenden Abteilungsleiter(innen), denen feste Aufgaben zugeteilt sind, geleitet. Die Abteilungsleiter(innen) sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

 3.) Die Erhebung außerordentlicher Beiträge bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beiträge dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet werden.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem (der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

 Die Wahl des (der) 1. Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Die der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr.

§15 Kassenprüfung

 1.) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern(innen) geprüft. Nach einmaliger Wiederwahl muss das Mitglied zumindest für 1 Jahr ausscheiden.

 2.) Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des (der) Kassierers(in) und des Vorstandes.

§16 Auflösung des Vereins

 1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen.

 2.)  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es: a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlüsse fassen kann.

 4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Niederneisen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sports verwendet werden darf.

§17 Übergangsbestimmung

 Diese Satzung tritt mit ihren Änderungen mit der Beschlussfassung in Kraft. Die noch im Amt befindlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder führen in der neuen Funktion die Amtsgeschäfte bis zum Ende der Wahlperiode fort. Die Mitgliederversammlung ist über Ressortübernahme der jetzigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zu informieren. Die mit dieser Satzungsänderung verbundene Neubesetzung von zusätzlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist durch eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die erste Wahlperiode endet einheitlich mit der Wahlperiode der verbliebenen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

Niederneisen, im Januar 1998